Aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie der nachstehenden Ausführungen kann vorliegend offen bleiben, ob das Bargeld deliktischen Ursprungs ist, denn eine Verrechnung wäre auch bei rechtmässig erworbenem Vermögen zulässig: Der zur Vermeidung einer allfälligen Unterhaltspflicht arbeitslose Beschuldigte hat zumindest in Wesentlichem Umfang auf Kosten seiner Mutter gelebt. Er hat jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlagnahme über weitere Vermögenswerte von rund Dollar 15'000.00 bis Dollar 20'000.00 (vgl. VA act. 34, wonach er u.a. diesen Teil in den USA gelassen habe) verfügt.