5.2. Eingezogene Vermögenswerte dürfen – entgegen der Vorinstanz – nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen. Eingezogene Vermögenswerte fallen – hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten – vielmehr an den Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2).