4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'064.80 als Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.