Die Busse wäre aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG zusätzlich zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00. Allerdings ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe E. 4.4.4 vorstehend) die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 170.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 3 Tage festzusetzen.