Bereits mit Blick auf den regelmässigen und über einen langen Zeitraum von fast 7 Monaten erfolgten Konsum von harten Drogen erweist sich die ausgesprochene Busse als deutlich zu mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig - 27 -