4.7. Die Vorinstanz hat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Bereits mit Blick auf den regelmässigen und über einen langen Zeitraum von fast 7 Monaten erfolgten Konsum von harten Drogen erweist sich die ausgesprochene Busse als deutlich zu mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.