4.6. Dem Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 86 Tagen (26. August 2020 bis 19. November 2020) auf den unbedingten Anteil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).