Insgesamt ist davon auszugehen, dass neben einem hohen, zu vollziehenden Anteil der teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe der Vollzug der Geldstrafe spezialpräventiv ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der zu vollziehende Anteil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist – auch angesichts des Verschuldens hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zur Verbesserung der Legalprognose auf 15 Monate festzusetzen. Um den bestehenden Bedenken genügend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Anteil von 15 Monaten auf 3 Jahre festzusetzen.