Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal es beim vorinstanzlichen Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Insgesamt ist davon auszugehen, dass neben einem hohen, zu vollziehenden Anteil der teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe der Vollzug der Geldstrafe spezialpräventiv ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.