Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere der für die Gesundheit sowie Verkehrssicherheit aufgestellten Normen geprägt. In Kombination mit der fehlenden Einsicht und Reue ist auf eine eigentliche Gleichgültigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte verfügt seit Kurzem zwar (wieder) über eine Anstellung und er habe eine Freundin in U.. Allerdings habe er bei seiner Mutter wenig Schulden und kenne zurzeit in den USA absolut niemanden. Mithin fehlt ihm ein soziales Umfeld gänzlich. Ob er aber tatsächlich von Drogen weggekommen ist, ist angesichts eines zwischenzeitlichen Konsums von