Das Fahren ohne Berechtigung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. August 2020 hat er nach polizeilicher Kontrolle sowie Mitteilung der Anzeigeeröffnung an die Staatsanwaltschaft Baden und (materiell) eröffnetem Strafverfahren (vgl. Verfügung betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 15. Juni 2020, UA act. 201 f.), mithin während laufendem Strafverfahren, begangen. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere der für die Gesundheit sowie Verkehrssicherheit aufgestellten Normen geprägt.