4.5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Die mit Strafbefehl vom 10. September 2019 ausgesprochene, bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während laufender Probezeit von 2 Jahren mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nun sogar ein Verbrechen zu begehen und sogar direkt die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Es ist eine massive Steigerung der Delinquenz feststellbar.