Ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so wirkt sich dies auf alle ausgefällten Strafen aus. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen ist nur dann einer Beurteilung in Varianten zugänglich, wenn dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen - 25 -