42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei der Ausfällung verschiedenartiger Strafen ist – jedenfalls bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 StGB – in einem ersten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob nicht bereits ein aufgeschobener Vollzug der Strafe, allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsbusse und einer erhöhten Probezeit, die Prognose erlaubt, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird.