4.4.4. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Dollar 7'000.00 (vgl. Protokoll, S. 3 sowie Beilage 5 zur Berufungsverhandlung: rund Dollar 5'900.00 netto pro Monat, worin bereits Auslagen für Krankenkasse sowie Steuern abgezogen wurden; Beilage 3 zur Berufungsverhandlung: Gratifikation pro rata temporis von Dollar 1'250.00 pro Monat), ermessenweise einem allgemeinen Abzug in Höhe von 5 % für weitere notwendige Auslagen und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 170.00 (BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 142 IV 315 E. 5;