Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil ihm die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe - 24 - zu bestrafenden Delikte neutral aus. Es kann dazu auf die Erwägungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden.