4.4.3. Die Einsatzstrafe wäre für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a weiter zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist. Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil ihm die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58).