Der Beschuldigte hat den Entschluss zum Fahren seines Personenwagens im Wissen darum getroffen, dass er wenige Stunden zuvor harte Drogen – angeblich rund 17 Stunden vorher (UA act. 236), was angesichts der Höhe der Werte sowie im Vergleich zu den Werten der Fahrt vom 12. Juni 2020 zumindest zweifelhaft erscheint – konsumiert hatte. Er handelte damit auch vorliegend, erst recht angesichts der wiederholten Tatbegehung 2 Monate nach der Anhaltung vom 12. Juni 2020, mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt.