Gemäss dem rund eine halbe Stunde nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Untersuchungsbefund (UA act. 239) sei u.a. das Verhalten verlangsamt, seien die Pupillen verengt, sei der Strichgang leicht schwankend und der Beschuldigte allgemein bleich sowie schwitzend gewesen, so dass der Arzt den Beeinträchtigungsgrad – infolge von Betäubungsmitteln – als leicht bis mittel eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten bis mittleren Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrsteilnehmer waren entsprechend gefährdet. - 23 -