Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.4.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. August 2020 ergibt sich Folgendes: