Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrt erscheint unnötig und aus reiner Bequemlichkeit erfolgt zu sein, zumal er sich aufgrund des Entzugs seines ausländischen Führerausweises rund 10 Monate zuvor bereits anders hätte organisieren müssen. Mit seinem Drogenkonsum hat zwar der Beschuldigte erst ab Februar 2020 – mithin rund ein halbes Jahr danach – (erneut) begonnen. Es kann allerdings nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Drogensucht zumindest vergleichsweise leicht eingeschränkt gewesen ist.