207) sei u.a. die örtliche Orientierung gestört, seien die Pupillen verengt und sei die Lichtreaktion verzögert gewesen, so dass die Ärztin den Beeinträchtigungsgrad – wohl infolge von Betäubungsmitteln – als leicht eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrsteilnehmer waren entsprechend gefährdet.