unfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit, zumal der Beschuldigte auch schon zuvor gemäss polizeilicher Beobachtung bei einem Überholmanöver zur Verhinderung einer Kollision abrupt habe abbremsen müssen. Gemäss dem rund 45 Minuten nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Untersuchungsbefund (UA act. 207) sei u.a. die örtliche Orientierung gestört, seien die Pupillen verengt und sei die Lichtreaktion verzögert gewesen, so dass die Ärztin den Beeinträchtigungsgrad – wohl infolge von Betäubungsmitteln – als leicht eingeschätzt hat.