Der Beschuldigte hat am 12. Juni 2020 nach einem positiven Betäubungsmittelvortest auf Opiate sowie Kokain gemäss Blutprobe die Nachweis- Grenzwerte für freies Morphin und Kokain von je 15 μg/l gemäss Art. 34 lit. b und c VSKV-ASTRA mit 39 µg/l Morphin (Vertrauensbereich 27 µg/l - 51 µg/l) klar sowie mit 176 µg/l Kokain (Vertrauensbereich 123 µg/l - 229 µg/l) – selbst ausgehend vom minimalen Wert des Vertrauensbereichs – sogar um mehr als das Achtfache deutlich überschritten (UA act. 214, 212). Ein Mischkonsum von harten Drogen kann die Fahrfähigkeit noch stärker negativ beeinflussen und entsprechend die Verkehrssicherheit gefährden.