Wer im Übrigen wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Es ist bei ihm keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen, was sich anhand des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen, persönlichen Eindrucks bestätigt hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.