4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG und Fahrens in fahrunfähigem Zustand einschlägig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt worden ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Vorstrafe hat den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen.