b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Im Übrigen waren die Veräusserungen zweifellos, wenn überhaupt, nicht grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (vgl. den festgesetzten Betrag «120»). Den Beschuldigten mögen zwar finanzielle Probleme geplagt haben. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass er offenbar wegen eines hängigen Scheidungsverfahrens in den USA bewusst nicht hat arbeiten wollen, um einer allfälligen Unterhaltszahlung entgehen zu können, und daher zumindest zum Teil von seinem Ersparten gelebt habe. Mithin hat er sich nicht in einer akuten Notlage befunden.