Der Beschuldigte war zwar während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig und hatte beabsichtigt, wenige Tage nach seiner Verhaftung einen Entzug zu machen. Er behauptet aber selber nicht, dass er durch die Veräusserung von Drogen ausschliesslich seinen Eigenkonsum finanziert hätte, sondern er habe vielmehr, wenn überhaupt, Drogen unentgeltlich abgegeben. Mithin hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht einzig der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums dienen sollen, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt.