Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz ist aber auch nicht zu bagatellisieren. Denn auch wer Drogen nur besitzt bzw. zwischenlagert, insbesondere zur Weiterveräusserung, spielt eine für das Funktionieren des Drogenhandels massgebliche Rolle.