organisierten Handels und des überdurchschnittlich hohen Reinheitsgehalts der Drogen, was auch auf eine gewisse Vertrauensposition bei Lieferanten hindeutet, nicht als eigentlicher Gassenverkäufer bezeichnet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Drogenhandel nicht bloss in hierarchisch untergeordneter Stellung betrieben, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat die Drogen – neben einem kleinen Anteil zum Eigenkonsum, wofür eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgt ist – zur Weiterveräusserung besessen. Mit