Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, die erheblich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen ist, aus. Er hat an nahestehende Freunde und ihm nur flüchtig bekannte Personen, für welche er sodann auch ein nicht auf seinen Namen lautendes Zweit-Mobiltelefon verwendet hat, veräussert. Für die Bestellungen wurden Abkürzungen oder Codes verwendet. Der Beschuldige kann angesichts des von ihm - 18 -