Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, sind die sichergestellten Mengen nicht zu bagatellisieren. Der überdurchschnittlich hohe Reinheitsgehalt (38 % bei Heroin, 86 % bei Kokain) wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, denn der Beschuldigte hat – wenn überhaupt (siehe vorstehend) – die Betäubungsmittel kaum gestreckt (vgl. auch die Veräusserung von Heroin an G. mit einem noch höheren Reinheitsgehalt von 60 %).