Die Grenzwerte für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm (reinem Wirkstoff) hat der Beschuldigte mit 13.091 g reinem Heroin noch relativ knapp und von 18 Gramm (reinem Wirkstoff) mit 35.518 g reinem Kokain um fast das Doppelte überschritten. Mithin hat er bei gleich zwei Substanzen den jeweiligen Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls überschritten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine