Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Heroin und Kokain handelt es sich je um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Grenzwerte für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm (reinem Wirkstoff) hat der Beschuldigte mit 13.091 g reinem Heroin noch relativ knapp und von 18 Gramm (reinem Wirkstoff) mit 35.518 g reinem Kokain um fast das Doppelte überschritten.