4.2. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe infrage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann offen bleiben, ob für die weiteren Straftaten, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind und für welche die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat, aufgrund des jeweiligen Verschuldens oder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit der Strafart auch eine Freiheitsstrafe infrage gekommen wäre. - 17 -