Ebenfalls unerfindlich ist, was eine «Qualitätsprüfung» dieser Waffen hinsichtlich der Qualität anderer, angebotener «Sachen» auf der von unzähligen Anbietern genutzten Onlineplattform M. aussagen könnte (so aber der Beschuldigte: Protokoll, S. 15). Wesentlich ist, dass die Waffe in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gelangt und ihm die Verfügungsgewalt übertragen worden ist (vgl. hierzu BGE 143 IV 347 E. 3.4). Damit hat der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags als formelle Erwerbsvoraussetzung erworben und sich gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG strafbar gemacht.