Der Beschuldigte hat durch die Entgegennahme der Soft-Air-Pistole die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, so dass er über sie verfügen konnte. Ob er die Waffe zum eigenen Gebrauch oder zur «Qualitätsbegutachtung» ausgeliehen hat, ist in diesem Kontext unerheblich. Wie eine Prüfung der Qualität bei einer Soft-Air-Pistole ohne einen Gebrauch in irgendeiner Weise aussagekräftig sein soll, wäre ohnehin unerfindlich. Ebenfalls unerfindlich ist, was eine «Qualitätsprüfung» dieser Waffen hinsichtlich der Qualität anderer, angebotener «Sachen» auf der von unzähligen Anbietern genutzten Onlineplattform M. aussagen könnte (so aber der Beschuldigte: Protokoll, S. 15).