den ziel- und zweckgerichteten, vorübergehenden Transport (vgl. BGE 143 IV 347 E. 3.4). Anders als bei einem Transport nach einem Erwerb einer Waffe (vgl. für den Weg zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung: Art. 28 Abs. 1 lit. c WG) fällt eine Entgegennahme von Waffen für eine «Qualitätsbegutachtung» zu Hause jedenfalls nicht darunter und ist auch nicht gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2, wo der Beschwerdeführer von einem nicht bekannten Arbeitskollegen eine Schreckschusspistole erhalten und ohne Waffentragbewilligung nach Hause verbracht hat).