Befragung von L. nichts zu ändern, weshalb dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. Ob der Beschuldigte die Waffen allenfalls nicht bereits in seinem Kofferraum hat verstauen können (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. März 2021, UA act. 253 f.; Bilder in UA act. 143), kann offen gelassen werden. Das Fahrzeug des Beschuldigten war auf einem Parkplatz auf einer öffentlichen Strasse parkiert, was zweifellos einen öffentlich zugänglichen Ort darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3, wo der Beschwerdeführer auf einem öffentlichen Parkplatz ein Elektroschockgerät in einem Fahrzeug ohne Waffentragbewilligung auf sich getragen hat).