3.3.2. Bei einem Schlagring handelt es sich um eine verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; vgl. zum Würdigungsvorbehalt: Protokoll, S. 2). Eine kantonale Ausnahmebewilligung wird nicht geltend gemacht. Bei der Soft-Air-Pistole, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kann, handelt es sich um eine Waffe, für deren Übertragung ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss (Art. 11 WG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. e WG sowie Art. 4 Abs. 1 lit. f WG).