Wer bei einer Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10 WG) keinen schriftlichen Vertrag abschliesst, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG schuldig. 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole sowie den Schlagring zumindest entgegengenommen hat und über keine Waffentragbewilligung verfügt hat. Weiter wurde kein schriftlicher Vertrag für die Übertragung der Soft-Air- Pistole abgeschlossen.