3.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt.