3. 3.1. Die Vorinstanz ist in Bezug auf Anklageziffer 4 sowie 5 im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, der über keinen Waffenerwerbsschein verfügt habe, durch die Aufbewahrung einer Soft-Air-Pistole sowie eines Schlagrings in seinem Kofferraum diese Waffen ohne Waffentragbewilligung getragen habe. Hinsichtlich der Soft-Air-Pistole habe er auch bei einer Gebrauchsleihe einen schriftlichen Vertrag abschliessen müssen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.