Mithin ist eine Handlungseinheit anzunehmen und die Einzelmengen sind zu addieren. Dabei geht es vorliegend – da nur bei zwei Veräusserungen die Menge bekannt ist – «nur» um gesamthaft rund 5 g Heroingemisch, was beim ohnehin qualifizierten Fall kaum mehr einen Einfluss auf das Strafmass hätte und vorliegend auch nicht hat (siehe nachstehend). Dies wirkt sich somit auch bei der Strafzumessung – jedenfalls vorliegend, wo eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig erscheint – zu Gunsten des Beschuldigten aus, ist doch nicht kumulativ zur Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung eine Geldstrafe auszusprechen. - 14 -