Drogengeschäfte abgemacht hat. Es liegt ein einheitlicher Willensakt zur sukzessiven Veräusserung aus einem qualifizierten Vorrat vor. Auch erscheint das (Tat-)Geschehen angesichts der nachgewiesenen Deliktszeit vom 10. Juni 2020 bis 26. August 2020 über gut 3 Monate mit Veräusserungen mehrheitlich in R., wo sich auch sein Lager befunden hat, bei objektiver Betrachtung wegen des engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs noch als ein einheitliches. Mithin ist eine Handlungseinheit anzunehmen und die Einzelmengen sind zu addieren.