Im Rahmen der rechtlichen Würdigung bleibt zu prüfen, ob die besessenen und die bereits veräusserten Betäubungsmittel als je separate Handlungen in echter Konkurrenz stehen oder ebenfalls im mengenmässig schweren Fall aufgehen. Angesichts des Hinweises «So wia gescht» von «D.» und auch der vorliegend observierten Veräusserungen, denen keine Bestellung über das Zweit-Mobiltelefon vorausgegangen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch über andere Kanäle – worauf auch die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seines Erwerbs von Sevre-Long Kapseln hindeutet, wonach solche (Tausch-)Geschäfte bei C. oder durch direkten Kontakt mit Personen erfolgt seien (UA act. 276) – die