Es ist damit rechtsprechungsgemäss von einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen. Der Beschuldigte, dem durch den Eigenkonsum die gesundheitsgefährdende Wirkung der Betäubungsmittel sogar selber bekannt sein dürfte (vgl. Protokoll, S. 7) – zumindest wäre die gesundheitsgefährdende Wirkung bei harten Drogen sowie bei der unbefugten Abgabe von ansonsten rezeptpflichtigen Sevre- Long Kapseln allgemein bekannt – und der im Übrigen bereits wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG verurteilt wurde, hat angesichts seines Vorgehens zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt.