angesichts des nach Abzug für den Eigenkonsum noch immer sehr umfangreichen Lagers, der mehrfachen Abgabe an Dritte und die sich insbesondere aus den elektronischen Nachrichten bei verfügbaren Betäubungsmitteln ergebende, grundsätzliche Bereitschaft zur Lieferung von einem Willen zur sukzessiven Veräusserung auszugehen. Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären, vielmehr genügt der Besitz zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Abnehmerkreis (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5).