Dies ergibt eine zur Weitergabe bestimmte Menge von 41.3 g Kokaingemisch bzw. 35.518 g reinem Kokain (Reinheitsgehalt 86 % Hydrochlorid) und 34.45 g Heroingemisch bzw. 13.091 g reinem Heroin (Reinheitsgehalt 38 % Hydrochlorid), mithin ein eigentliches Lager. Selbst unter Abzug eines grosszügigen Anteils zum Eigenkonsum wird sowohl hinsichtlich des Heroins als auch des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall überschritten. Wenn auch der Beschuldigte das Kokain sowie das Heroin nicht zusammen gekauft hat (Protokoll, S. 6), so ist - 13 -