Für den Eigenkonsum hätten dem Beschuldigten weiter auch die am 26. August 2020 in der Wohnung der Mutter sichergestellten 1.3 g Kokaingemisch, 2 g Heroingemisch sowie 3 Kapseln Sevre-Long zur Verfügung gestanden. Wenn zugunsten des Beschuldigten nicht auf seine im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand gemachten tieferen Angaben abgestellt wird, sondern von einem hohen Eigenkonsumanteil von ermessensweise 15 %, würde dies rund 7.3 g Kokaingemisch sowie rund 6.1 g Heroingemisch bei je überdurchschnittlicher Qualität zum Eigenkonsum entsprechen. Der Beschuldigte hat denn auch noch (zumindest teilweise) Streckmittel verwendet (vgl. Protokoll, S. 7).